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Welche Regelungen gelten bei der Abgabe von Wild an einen Wildbearbeitungsbetrieb (WBB)?

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  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: Wildbearbeitungsbetriebe nehmen nur Wild mit einer Bescheinigung durch eine kundige Person, dass keine bedenklichen Merkmale vorliegen
    • Bei fehlender Bescheinigung oder bedenklichen Merkmalen müssen das Haupt und die roten Organe des Wildes mitgeliefert werden
  • Amtliche Fleischuntersuchung: Verpflichtend für alles Wild, das abgegeben wird
  • Trichinenuntersuchung wird durch den Wildbearbeitungsbetrieb veranlasst
  • Kundige Person ist erforderlich, wenn Großwild ohne Organe abgegeben wird. Falls mit Organen kann der Betrieb die Untersuchung durch eine eigene kundige Person durchführen
  • Rückverfolgbarkeit gewährleisten

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