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Welche Maßnahmen sollten bei krankgeschossenem Raubwild ergriffen werden?

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  • Unverzügliches Erlegen: Gemäß § 22a BJagdG muss krankgeschossenes Wild sofort erlegt werden, um vermeidbare Leiden zu verhindern.
  • Nachsuche mit Hund: Einsatz eines brauchbaren Jagdhundes zur fachgerechten Nachsuche.

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