Welche der folgenden Tätigkeiten wird nach dem Tierschutzrecht ausdrücklich nicht als Ausübung der Jagd eingestuft?
Das Aussetzen von gezüchtetem Federwild in ein Jagdrevier zur Bestandsstützung.
Die Errichtung und der Betrieb von Kirrungen zur Anlockung von Schwarzwild.
Die Haltung und Ausbildung von Tieren zur Unterstützung der Jagd, wie etwa Jagdhunde oder Beizvögel.
Die Durchführung von Treibjagden unter Beteiligung von Treibern und Hunden.