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Sie finden im Winter einen verhungerten . Dürfen Sie ihn sich ?


Der zählt zu den Tierarten. Für diese gilt laut ein Besitz- und Vermarktungsverbot. Das gilt nicht nur für das Tier selbst. Ferner betrifft das den Kadaver, Entwicklungsstadien (Larven, Eier etc.) und vieles mehr. Ausnahmen im Rahmen von Forschungsarbeiten, zur Auswilderung etc. können beantragt werden. Dafür muss man sich bei den zuständigen oberen Naturschutzbehörden melden.

Siehe: § 44 II BNatSchG