Der Waldkauz zählt zu den besonders geschützten Tierarten. Für diese gilt laut Bundesnaturschutzgesetz ein Besitz- und Vermarktungsverbot. Das gilt nicht nur für das Tier selbst. Ferner betrifft das den Kadaver, Entwicklungsstadien (Larven, Eier etc.) und vieles mehr. Ausnahmen im Rahmen von Forschungsarbeiten, Zucht zur Auswilderung etc. können beantragt werden. Dafür muss man sich bei den zuständigen oberen Naturschutzbehörden melden.
Siehe: § 44 II BNatSchG