Welche sachlichen Verbote sind nach dem JWMG zu beachten?
Die Frage bezieht sich auf § 31 des JWMG – Sachliche Verbote.
Die Ausübung der Baujagd an einem Kunstbau.
Die Ausübung der Baujagd an einem Naturbau.
Die Ausübung der Jagd am Naturbau stellt aufgrund der Einsturzgefahr eine hohe Gefährdung für den Jagdhund dar. Deswegen wurde sie im JWMG verboten.
Die Jagdausübung an oder über Gewässern mit Bleischrot.
Der Schrotschuss auf Schalenwild mit Ausnahme des Fangschusses.
Die Ausübung der Hasenjagd mit Bleischrot im Wald und auf der Feldjagd.