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Ein Jagdpächter möchte an einem Sonntag in seinem Revier in Baden-Württemberg eine Drückjagd auf Schwarzwild im Wald veranstalten, an der außer ihm noch neun weitere Schützen und vier Treiber teilnehmen.
A
Dies ist erlaubt, da es sich nur um eine Gesellschaftsjagd handelt.
B
Dies ist verboten, weil es sich um eine Treibjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
C
Dies ist verboten, da es sich um eine Gesellschaftsjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
D
Dies ist erlaubt, weil es sich nicht um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt.