Ein Jagdpächter möchte an einem Sonntag in seinem Revier in Baden-Württemberg eine Drückjagd auf Schwarzwild im Wald veranstalten, an der außer ihm noch neun weitere Schützen und vier Treiber teilnehmen.

A

Dies ist erlaubt, da es sich nur um eine Gesellschaftsjagd handelt.

B

Dies ist verboten, weil es sich um eine Treibjagd handelt und diese sonntags verboten ist.

C

Dies ist verboten, da es sich um eine Gesellschaftsjagd handelt und diese sonntags verboten ist.

D

Dies ist erlaubt, weil es sich nicht um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt.