Ein Jagdpächter möchte an einem Sonntag in seinem Revier in Baden-Württemberg eine Drückjagd auf Schwarzwild im Wald veranstalten, an der außer ihm noch neun weitere Schützen und vier Treiber teilnehmen.
Dies ist erlaubt, da es sich nur um eine Gesellschaftsjagd handelt.
Dies ist verboten, weil es sich um eine Treibjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
Dies ist verboten, da es sich um eine Gesellschaftsjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
Dies ist erlaubt, weil es sich nicht um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt.