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Ein Jagdgast schießt auf einen , der schwer krank in das Nachbarrevier überwechselt und dort in Sichtweite von der Jagdgrenze verendet. Darf der Jagdgast mit einer ungeladenen in das Nachbarrevier gehen, um den aufzubrechen, wenn zwischen den Inhabern der benachbarten Jagdreviere eine besondere nicht vereinbart worden ist?


BayJG Art. 37 - Wildfolge

  • Wechselt krankgeschossenes über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuß erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu und zu versorgen.
  • Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes , das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten verendet.
  • dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.
  • Das Fortschaffen des erlegten ist unzulässig.
  • Das ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
  • Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.