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Ein Jagdgast schießt auf einen Rehbock, der schwer krank in das Nachbarrevier überwechselt und dort in Sichtweite von der Jagdgrenze verendet. Darf der Jagdgast mit einer ungeladenen Langwaffe in das Nachbarrevier gehen, um den Bock aufzubrechen, wenn zwischen den Inhabern der benachbarten Jagdreviere eine besondere Wildfolge nicht vereinbart worden ist?
- Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuß erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen.
- Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet.
- Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.
- Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig.
- Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
- Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.