In einem Gemeinschaftsjagdrevier kommen als Hauptbaumarten Fichten, Tannen und Rotbuchen vor. Ein Waldbauer hat 100 Lärchen gepflanzt. Da die Lärchen nicht geschützt wurden, sind an diesen starke Verbiss- und Fegeschäden durch Rehwild entstanden. Muss nach den gesetzlichen Vorschriften Wildschadensersatz geleistet werden?

Erklärung:

Es gibt einige Ausnahmen von der Ersatzpflicht. Diese bezieht sich unter anderem auf Neuanpflanzungen von Bäumen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören und nicht geschützt sind. Hier wurden Lärchen in einem Fichten/Tannen/Rotbuchen Bestand gepflanzt. Somit besteht keine Wildschadensersatzpflicht.

A

Ja

B

Nein