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Auf welche der nachgenannten Wildarten ist die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit grundsätzlich verboten?
Rechtlich ist das ein ganz schön dickes Brett, da zwei Gesetze gelten und das Bayerische Jagdgesetz Bezug auf das Bundesjagdgesetz nimmt.
- § 19 BJagdG – Sachliche Verbote: „Verboten ist … Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen ... Das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.“
- Art. 29 BayJG – Sachliche Gebote und Verbote: „Verboten ist – in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes1) – … die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit auszuüben.“
In Bayern ist somit nachts bejagbar:
- Schwarzwild
- Raubwild
- Beim Federwild: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild