Unter welchen Voraussetzungen ist die Verwendung einer Pistole im Kaliber 7,65 mm zur Erlegung eines Fuchses in der Falle zulässig?
Sie ist zulässig, sofern die Mündungsenergie (E0) mindestens 200 Joule (bzw. landesgesetzlich 100 Joule) beträgt.
Sie ist nur zulässig, wenn das Kaliber mindestens 9 mm beträgt, da 7,65 mm als nicht waidgerecht gilt.
Sie ist bei der Fallenjagd immer zulässig, da für den Schuss in der Falle keine Mindestenergiewerte vorgeschrieben sind.
Sie ist grundsätzlich verboten, da für die Erlegung von Raubwild in Fallen ausschließlich Langwaffen zugelassen sind.