Welche Aussagen aufgrund der EU-Hygienevorschriften treffen für die Jäger zu?
Jäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben
Jäger dürfen Schalenwild nur noch aufbrechen und versorgen, wenn sie „kundige Person“ sind
Wild darf nur an Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn vorher eine amtliche Fleischuntersuchung stattgefunden hat
Jäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben