Welche form- und fristgerecht angezeigten Wildschäden sind ersatzpflichtig? Benennen Sie Ausnahmen.
Schäden an bejagbaren Grundstücken und an deren noch nicht eingeernteten Bodenerzeugnissen, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursacht wurden. Von dieser Ersatzpflicht sind Sonderkulturen ausgenommen.