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Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
- Siehe: Wildschadensersatzpflicht
Im Landbau gilt eine Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme zur Meldung von Wildschäden. Für den Waldbau gelten folgende Fristen:
- Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
- Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober