Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb

Erklärung:

Im Landbau gilt eine Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme zur Meldung von Wildschäden. Für den Waldbau gelten folgende Fristen:

  • Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
  • Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober
A

einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden

B

eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden

C

des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden