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Wild- und auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb


Im gilt eine Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme zur Meldung von . Für den gelten folgende Fristen:

  • Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
  • Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober