Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
Im Landbau gilt eine Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme zur Meldung von Wildschäden. Für den Waldbau gelten folgende Fristen:
einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden