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Ein vom Revierinhaber angeschossenes wechselt über die Reviergrenze und tut sich nach etwa 50 m in einem vom Schützen nicht mehr einsehbaren Graben nieder. Darf der Schütze mit seiner geladenen über die Grenze an den Graben herantreten, um den anzubringen?


Die ist häufig in den Landesjagdgesetzen definiert. Für Niedersachsen gilt im Sinne des Tierschutzes folgendes:

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das ist zu und zu versorgen. [...] Bei der dürfen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke zu . [...] (§ 27 II NJagdG - , Tierschutz)