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Welche Wildart darf sich der Jagdausübungsberechtigte in seinem Revier aneignen und verkaufen?
Alle 3 Arten unterliegen dem Jagdrecht und gehören damit zum Wild. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich Wild aneignen (siehe: Aneignungsrecht). Allerdings gilt auch die Bundeswildschutzverordnung.
- Anlage 2 BWildSchV: Das Rebhuhn ist in Anlage 2 der Bundeswildschutzverordnung gelistet, wo dem Jagdausübungsberechtigten der Verkauf von ausgewählten Wildarten erlaubt wird.
- Anlage 1 BWildSchV: Die Hohltaube und Wachtel finden sich in Anlage 1 der Bundeswildschutzverordnung. Für diese Arten gilt das Aneignungsrecht für Jagdausübungsberechtigte nur für private Nutzung oder Schenkung. Ein Verkauf ist nicht erlaubt.