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Ein Jagdgast schießt auf einen Rehbock, der schwer krank in das Nachbarrevier überwechselt und dort in Sichtweite von der Jagdgrenze verendet. Darf der Jagdgast ohne Waffe in das Nachbarrevier gehen, um den Bock aufzubrechen, wenn zwischen den Inhabern der benachbarten Jagdreviere keine besondere Wildfolge vereinbart worden ist?
Die Frage bezieht sich auf § 27 Abs. 2 NJagdG zur Wildfolge:
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.
Das Wild verendet in Sichtweite. Der Jagdgast muss es unverzüglich nachsuchen. Da das Stück bereits verendet ist, muss er es nicht erlegen, sondern muss es versorgen. Da es sich bei dem Rehbock um Schalenwild handelt, darf er es nicht fortschaffen.