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Ein Jagdgast schießt auf einen , der schwer krank in das Nachbarrevier überwechselt und dort in Sichtweite von der Jagdgrenze verendet. Darf der Jagdgast ohne in das Nachbarrevier gehen, um den aufzubrechen, wenn zwischen den Inhabern der benachbarten Jagdreviere keine besondere vereinbart worden ist?


Die Frage bezieht sich auf § 27 Abs. 2 NJagdG zur Wildfolge:

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das ist zu und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das , außer , fortschaffen.

Das verendet in Sichtweite. Der Jagdgast muss es unverzüglich nachsuchen. Da das bereits verendet ist, muss er es nicht , sondern muss es versorgen. Da es sich bei dem um handelt, darf er es nicht fortschaffen.