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Welche der nachgenannten Tierarten unterliegen in Niedersachsen nicht dem Jagdrecht?
Das Niedersächsische Jagdgesetz baut auf dem Bundesjagdgesetz auf. In § 5 NJagdG werden 9 Tierarten (z.B. Nutria) dem Jagdrecht untergliedert. Zusätzlich unterliegen alle Tierarten aus § 2 BJagdG (z.B. Murmeltier, Waldschnepfe und Haubentaucher) dem Jagdrecht.