An welchen Orten darf die Jagd nicht ausgeübt werden?

Erklärung:

Die Jagdausübung ist grundsätzlich nur in Jagdbezirken gestattet. Ferner von der Jagd ausgenommen sind befriedete Bezirke und Orte, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört würde. In NRW ist außerdem die Bejagung im Umkreis von 300 m von Fütterungen untersagt.

B

An Orten, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört würde.

C

Im Umkreis von 300 m um Fütterungen auf Schalenwild (außer Schwarzwild)

Bis vor kurzem galt noch ein Umkreis von 200 m. Allerdings werden in der aktuellen DVO NRW 300 m genannt.

D

In der Nähe zur Reviergrenze