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Welches erlegte Federwild darf die jagdausübungsberechtigte Person an den Wildhandel abgeben?
Diese Frage bezieht sich auf die Verordnung über den Schutz von Wild (BWildSchV). Diese definiert Verbote und Regeln zum Schutz von Wild. In den Anlagen ist definiert, welche Wildarten den Verboten unterliegen.
- Anlage 1 – Liste der von den Verboten erfassten Wildarten
Beispiele: Fasan, Graugans, Stockente („alles was häufig ist“) - Anlage 3 – Liste der von bestimmten Verboten, ausgenommen Wildarten zu gewerbsmäßigen Zwecken
Beispiel: Waldschnepfe