Für Nachsuche gilt:

A

Wild wird, immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten, in dessen Bezirk es getötet wurde, angerechnet

B

krankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird

C

krankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbarrevier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet

D

Wild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet

E

krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild wird, wenn es verendet aufgefunden wird, auf keinen Abschussplan angerechnet