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Bei der Wildschadensersatzpflicht sind Neuanpflanzungen von Bäumen ausgenommen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören und nicht geschützt sind. Wenn in einem Waldrevier z.B. Fichten, Kiefern und Rotbuchen zu den Hauptbaumarten zählen und durch den Waldbesitzer Weißtannen gepflanzt werden, sind diese einem höheren Risiko für Verbissschäden und Fegeschäden ausgesetzt. Deshalb sollen Forstkulturen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören, geschützt werden.