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Was gilt hinsichtlich der Wildfolge?
B
die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten ist auch ohne Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig
C
bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu