Was gilt hinsichtlich der Wildfolge?
Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Friedhöfen ist nicht zulässig
die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten ist auch ohne Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig
bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu
die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in öffentliche Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig
die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebieten, auf denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig