Welche der nachstehend aufgeführten Sicherheitsbestimmungen aus den VSG der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (ehemals Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft "UVV-Jagd“) ist falsch?
Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein
Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein
außerhalb der tatsächlichen Jagdausübung haben die Repetierer Modell Mauser 98 den Vorteil, dass die Patronen im Magazinschacht der Waffe verbleiben dürfen
ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig
Durchgeh- und Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben