Welche Verpflichtungen treffen den Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier, wenn eine Notzeit eintritt?
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Bejagung von verbeißendem Schalenwild nachweislich zu verstärken, um Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zu verhindern.
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, alles Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes einzuzäunen und solange mit Futter zu versorgen, bis die Notzeit überwunden ist.
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, unverzüglich die untere Jagdbehörde über den Beginn der Notzeit zu informieren und einen schriftlichen Fütterungsplan vorzulegen.
In einer Notzeit ist der Jagdausübungsberechtigte gehalten, das Wild art- und bedarfsgerecht zu füttern sowie den Jagdbetrieb im Revier ruhen zu lassen.