Bei einem Wildunfall wird ein Stück Rehwild durch einen Pkw getötet. Die Verletzungen beschränken sich ausschließlich auf das Haupt des Tieres. Ist der Aneignungsberechtigte berechtigt, das Wildbret in den Handel zu bringen?
Da das Rehwild nicht auf jagdrechtlich vorgeschriebene Weise erlegt wurde, ist ein Inverkehrbringen des Wildbrets nicht zulässig.
Das Wildbret darf vermarktet werden, wenn eine Trichinenuntersuchung durch einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt wurde und kein Befall festgestellt wird.
Sofern weder der Wildkörper noch die Organe bedenkliche Merkmale aufweisen, kann das Wildbret ohne Einschränkungen verkauft werden.
Das Haupt muss zunächst in einer anerkannten Untersuchungsstelle des Landes Sachsen auf Tollwut untersucht werden. Fällt der Befund negativ aus, ist eine Veräußerung des Wildbrets gestattet.