Welche der folgenden Handlungen ist nach dem Jagdrecht zulässig?
Schalenwild in Notzeiten unmittelbar an Fütterungseinrichtungen zu erlegen
Abwurfstangen aufzusammeln, sofern eine schriftliche Genehmigung des oder der Jagdausübungsberechtigten vorliegt, auch ohne Jahresjagdschein
Ohne Jagdschein in einem fremden Jagdrevier bei der Pirsch als eigenständig handelnde Person mitzuwirken
Die Brackenjagd auf einer Fläche von 800 ha zu betreiben