Darf ein Erleger sich das Wild aneignen, welches im benachbarten Jagdbezirk in Sichtweite verendet ist?
Grundsätzlich nein.
Nein, es sei denn, die untere Jagdbehörde hat der Aneignung zugestimmt.
Ja, aber nur, wenn zwischen den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke entsprechende Regelungen in der Wildfolgevereinbarung schriftlich vereinbart wurden.
Ja, weil es noch in Sichtweite verendet ist.
Ja, weil im Thüringer Jagdgesetz die Wildfolge so geregelt ist.