Welche Aussagen zum Jägernotweg sind richtig?
Der Jagdhund darf auf dem Jägernotweg unangeleint mitgeführt werden.
Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss mitgeführt werden.
Zur Nutzung des Jägernotweges bestehen keine rechtlichen Vorgaben.
Vom Jägernotweg aus, darf Wild im eigenen Jagdbezirk erlegt werden.
Jägernotwege können notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt werden.
Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen.