Die Jagdpacht ist eine der zentralen Institutionen des österreichischen Jagdrechts und bildet die rechtliche Grundlage für die Bewirtschaftung eines Jagdgebiets. Dieses Kapitel behandelt die wesentlichen Aspekte der Jagdpacht, von den Grundlagen über die Vertragsgestaltung bis hin zur Beendigung des Pachtverhältnisses.
Mit der Jagdpacht kann das Jagdausübungsrecht an Dritte übertragen werden. Hierzu wird ein schriftlicher Jagdpachtvertrag geschlossen.
Die Jagdrechtsinhaber sind die ursprünglich Berechtigten, die über das Jagdrecht verfügen und dieses entweder selbst ausüben oder durch Verpachtung anderen zur Nutzung überlassen können. Diese Berechtigung variiert je nach Art des Jagdgebietes:
In Eigenjagdgebieten sind die Grundeigentümer zur Verpachtung berechtigt. Dies können sein:
- Einzelpersonen
- Mehrere Miteigentümer
- Juristische Personen (Gesellschaften, Stiftungen etc.)
- Gemeinden
- Agrargemeinschaften
In Gemeinschaftsjagdgebieten fungieren je nach Bundesland Jagdgenossenschaften, Jagdkommissionen oder Gemeinden als kollektive Verpächter im Namen der Grundeigentümer. Diese Struktur gewährleistet eine einheitliche Bewirtschaftung zusammenhängender Jagdgebiete und ermöglicht auch kleineren Grundeigentümern, die allein kein eigenes Jagdgebiet bilden könnten, die Teilhabe am Jagdertrag.
Die Verpachtung erfolgt meistens durch eine öffentliche Versteigerung (Meistbieterprinzip, öffentliche Ausschreibung) oder ein freies Übereinkommen (direkte Verhandlungen, meist mit besonderen Auflagen oder bei Verlängerungen bestehender Pachtverhältnisse).
Die einschlägigen Verfahren zur Verpachtung sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Im Burgenland erfolgt die Verpachtung der Gemeinschaftsjagdgebiete durch den Jagdausschuss als Organ der Jagdgenossenschaft im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung gemäß § 32 ff. Bgld- JagdG 2017.
Die Pächterfähigkeit bestimmt, wer berechtigt ist, ein Jagdgebiet zu pachten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu übernehmen. Sie umfasst sowohl persönliche Eignung als auch fachliche Kompetenz.
Der Pächter kann entweder ein Einzelpächter oder eine Jagdgesellschaft sein.
Einzelpächter sind natürliche Personen, die allein ein Jagdgebiet pachten und sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag persönlich wahrnehmen.
Die Anforderungen an diese variieren zwischen den Bundesländern:
Im Burgenland müssen Einzelpächter gemäß § 34 Bgld- JagdG 2017 folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestalter: 19
- Jagderfahrung: In den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jahresjagdkarte oder einer Jagdkarte aus einem anderen Bundesland mit Eignungsprüfung
- Jagdkarteneignung: Von der Erlangung einer Jagdkarte nicht gemäß § 64 Bgld- JagdG 2017 ausgeschlossen (mehr dazu im nächsten Kapitel)
- Vertretungsregelung: Bei auswärtigem Wohnsitz (außerhalb des Verwaltungsbezirks oder angrenzender Bezirke) ist eine örtliche Vertretung zu bestellen
- Ausschlussmöglichkeiten: Vertragsbrüchige Pächter können für bis zu eine Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen werden
Als Alternative zur Einzelpacht können sich mehrere Personen zu einer Jagdgesellschaft zusammenschließen, um gemeinsam ein Jagdgebiet zu pachten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu teilen.
Jagdgesellschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), die den Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erfordern.
Darüber hinaus haften alle Mitglieder zur ungeteilten Hand für:
- Pachtzins und Nebenkosten
- Jagd- und Wildschäden
- Vertragsstrafen
- Sonstige Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag
Haftung zur ungeteilten Hand bedeutet, dass mehrere Personen – etwa Mitpächter - gemeinsam für eine Schuld einstehen müssen. Dabei haftet jede einzelne Person für die gesamte Forderung, nicht bloß für ihren Anteil.
Die Anforderungen an die Mitglieder der Jagdgesellschaften variieren zwischen den Bundesländern:
- Jagdleiter: Muss wie ein Einzelpächter gemäß § 34 Bgld- JagdG 2017 geeignet sein (siehe oben)
- Jagdgesellschafter: Nur physische Personen, die **mindestens 18 Jahre alt sind und eine Jagdkarte besitzen
- Mitgliederbegrenzung: Auf die ersten 115 Hektar maximal 2 Mitglieder; für jede weiteren angefangenen 115 Hektar ein zusätzliches Mitglied gemäß § 35 Bgld- JagdG 2017
Der Jagdpachtvertrag ist das zentrale Rechtsinstrument zwischen Jagdberechtigten und Jagdpächtern und regelt alle wesentlichen Aspekte der Jagdausübung für die gesamte Pachtdauer. Als privatrechtlicher Vertrag mit öffentlich-rechtlichen Elementen unterliegt er sowohl den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen als auch den spezifischen jagdrechtlichen Vorschriften der Länder.
Jagdpachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden - dies gilt für alle Bundesländer.
Die Verträge müssen außerdem folgende Mindestinhalte enthalten:
- Gemäß § 53 Bgld- JagdG 2017 muss ein Jagdpachtvertrag mit Hilfe des Vertragsmusters der Landesregierung erstellt werden
- Mindestens enthalten sein muss:
- Bezeichnung des Jagdgebietes unter Angabe des Ausmaßes
- Vertragsparteien mit vollständigen Angaben
- Bei Jagdgesellschaften: sämtliche Gesellschafter sowie Jagdleiter und Stellvertretung mit Namen und Hauptwohnsitz
- Pachtdauer
- Jährlicher Pachtbetrag
- Allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien
- Wildübergabeverpflichtung: Bestimmung, dass der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben
- Beilage: Alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes
Jagdpachtverträge unterliegen in allen Bundesländern einer Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, um die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen und die Eignung des Pächters innerhalb einer bestimmten Frist zu prüfen.
Mögliche Versagungsgründe:
- Überschreitung der zulässigen Mitgliederzahl bei Jagdgesellschaften
- Formfehler im Pachtvertrag oder bei der Versteigerung
- Frühere Vertragsbrüche oder wiederholte Gesetzesverstöße des Pächters
- Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Pächters
- Bedenken bezüglich Wildschadensverhütung oder Hegeverpflichtungen
Die Fristen für die Vorlage des Jagdpachtvertrages bei der zuständigen Behörde variieren zwischen den Bundesländern:
- Keine feste Frist bei Genossenschaftsjagd, aber…
- Vorlage hat nach Unterfertigung „sodann" zu erfolgen gemäß § 53 Abs. 3 Bgld- JagdG 2017
- Bei Eigenjagd binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages gemäß § 58 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017
Die vertragliche Dauer einer Jagdpachtung ist den jeweiligen Landesjagdgesetz vorgeschrieben.
Die gesetzlich festgelegte Pachtdauer dient der jagdlichen Kontinuität, der Planbarkeit von Hege- und Abschussmaßnahmen sowie der Sicherung des Wildbestandes über längere Zeiträume.
Jagdperiode: Neun Jahre gemäß § 12 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017
Pachtdauer: Entspricht sowohl bei Genossenschafts- als auch Eigenjagd der Jagdperiode gemäß §§ 32 Abs. 2, 58 Abs. 2 Bgld- JagdG 2017
Jagdeinschlüsse sind kleinere, vollständig von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten umschlossene Grundstücke, die nicht selbst eigenjagdfähig sind – etwa weil sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten.
Um jagdliche Inselbildungen zu vermeiden und eine zusammenhängende, effiziente Revierbewirtschaftung zu gewährleisten, räumen das Burgenland, Ober- und Niederösterreich, Salzburg, Wien und die Steiermark den Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht auf solche Jagdeinschlüsse ein.
Genossenschafts- bzw. Gemeinschaftsjagdgebiete können in vielen Bundesländern unter- oder weiterverpachtet werden.
Eine Unterverpachtung bedeutet, dass der ursprüngliche Pächter eines Jagdgebiets einem Dritten, der die reguläre Pächterfähigkeit besitzt, gegen Bezahlung seine Jagdrechte überlässt. Dabei haftet der ursprüngliche Pächter weiterhin gegenüber der Jagdgenossenschaft.
Bei einer Weiterverpachtung gibt der ursprüngliche Pächter seine Pacht für den Rest der Laufzeit vollständig an einen Dritten ab, der die reguläre Pächterfähigkeit besitzt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unter- oder Weiterverpachtung unterscheiden sich in den Bundesländern:
- Unterverpachtung: Nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig und muss im Pachtvertrag vorgesehen sein sowie der Behörde angezeigt werden § 52 Abs. 1, 2 Bgld- JagdG 2017
- Weiterverpachtung: Nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig und muss der Behörde angezeigt werden gemäß § 52 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017
Ein Jagdpachtverhältnis kann vor allem aus den folgenden vier Gründen beendet werden:
- Ablauf der vereinbarten Pachtdauer
- Einvernehmliche Auflösung durch die Vertragspartner
- Gesetzlich vorgeschriebene Auflösung
- Tod des Pächters
Die ersten beiden Gründe sind selbsterklärend und unproblematisch. Wir widmen uns daher nur den letzten beiden.
Die Gründe für eine gesetzlich vorgeschriebene Auflösung des Jagdpachtvertrages sind in den Bundesländern größtenteils ähnlich, aber teilweise auch unterschiedlich geregelt:
- Die Auflösung kann auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen
- Die Verpachtung ist von der Behörde aufzulösen gemäß § 56 Bgld- JagdG 2017, wenn der Pächter:
- das Jagdausübungsrecht für andere Person pachtet (nur auf Antrag des Verpächters)
- als Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verliert
- als Einzelpächter, Jagdgesellschaft oder juristische Person die Fähigkeit zur Jagdpachtung verliert
- die Kaution, deren Ergänzung oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung nicht vollständig bezahlt (gilt nicht für Eigenjagdverpachtungen)
- den Vorschriften über die Jagdaufsicht trotz wiederholter Aufforderung nicht entspricht
- trotz wiederholter behördlicher Abmahnung gesetzesbrüchige Jagdgäste einlädt
- mit der Bezahlung festgestellter Wildschäden länger als drei Monate in Verzug ist (gilt nicht für Eigenjagdverpachtungen)
- Wildaabschuss und Überlassung von Ansitzen gesetzeswidrig gegen Entgelt vergibt
- eine für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt (gilt nicht für Eigenjagdverpachtungen)
Mit dem Ableben eines Pächters erlischt das Pachtverhätnis grundsätzlich nicht automatisch. Die Fortführung der Pacht durch pachtfähige Erben ist häufig möglich.
Tod des Einzelpächters:
- Grundsätzlich: Pachtverhältnis wird gemäß § 55 Bgld- JagdG 2017 nach gerichtliche Übertragung des Eigentums mit den Erben des verstorbenen Pächters fortgesetzt
- Voraussetzung: Jagdausschuss widerspricht nicht und eintretende Erben sind pachtfähig gemäß § 34 Bgld- JagdG 2017
- Erlöschen des Pachtverhältnisses: wenn Erben innerhalb von zwei Wochen nach Übertragung des Eigentums gegenüber Jagdausschuss widersprechen
Tod eines Gesellschafters:
- Kein Eintrittsrecht für Erben in Jagdpachtvertrag gemäß § 35 Abs. 7 Bgld- JagdG 2017
- Jagdgesellschaft führt Pachtvertrag fort mit verbleibenden Mitgliedern
- Unterschreitung Mindestmitgliederzahl: Pachtverhältnis aufzulösen gemäß § 35 Abs. 9 Bgld- JagdG 2017, Fortführung mit einem Mitglied als Einzelpachtverhältnis möglich
Der Zeitraum dieser Neuverpachtung orientiert sich in den Bundesländern an unterschiedlichen Maßgaben.
Die Ausübung des Jagdrechts wird für die restliche Jagdperiode neuverpachtet.