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Was wissen Sie zur Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 181 f. StGB?

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  • Tatbestandsmerkmale:
    • Objektive Tathandlungen:
      • Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart töten oder besitzen
      • Entwicklungsformen geschützter wildlebender Tiere zerstören oder aus der Natur entnehmen
      • Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstören, besitzen oder aus der Natur entnehmen
      • Handlung erfolgt entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
    • Subjektive Tathandlungen:
      • Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung
  • Jagdrechtlicher Bezug:
    • Erfasst geschützte wildlebende Tierarten nach Anhang IV lit. a) der FFH-Richtlinie
    • Umfasst geschützte Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
    • Betrifft u.a. streng geschützte Wildarten wie, Luchs, Steinadler, Seeadler
    • Anwendbar bei Verstößen gegen jagdrechtliche Schonbestimmungen für EU-geschützte Arten
    • Relevant bei widerrechtlicher Entnahme von Eiern oder Nestern geschützter Vogelarten
  • Strafrahmen:
    • Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
  • Strafbefreiung:
    • Nicht strafbar bei unerheblicher Menge der Exemplare mit nur unerheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art
  • Grob fahrlässige Begehung:
    • Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen

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