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Was wissen Sie zu Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 181 f. StGB?

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Tatbestandsmerkmale:

  • Objektive Tathandlungen:
    • Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart töten oder besitzen
    • Entwicklungsformen geschützter wildlebender Tiere zerstören oder aus der Natur entnehmen
    • Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstören, besitzen oder aus der Natur entnehmen
    • Handlung erfolgt entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
  • Subjektive Tathandlungen:
    • Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung

Jagdrechtlicher Bezug:

  • Erfasst geschützte wildlebende Tierarten nach Anhang IV lit. a) der FFH-Richtlinie
  • Umfasst geschützte Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
  • Betrifft u.a. streng geschützte Wildarten wie Wolf, Luchs, Steinadler, Seeadler
  • Anwendbar bei Verstößen gegen jagdrechtliche Schonbestimmungen für EU-geschützte Arten
  • Relevant bei widerrechtlicher Entnahme von Eiern oder Nestern geschützter Vogelarten

Strafrahmen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Strafbefreiung:

  • Nicht strafbar bei unerheblicher Menge der Exemplare mit nur unerheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art

Grob fahrlässige Begehung:

  • Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen

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