Wie hat sich ein Jäger zu verhalten, wenn er Schalenwild über die Grenze hinweg erlegt hat und dieses im Nachbarrevier in Sichtweite verendet ist oder sich niedertut?
Berechtigung zur Erlegung und Versorgung- Das Stück am Erlegungsort aufbrechen und verblenden.
Das Wild an der Fundstelle liegen lassen (nicht fortschaffen).
Den Nachbarrevierinhaber unverzüglich benachrichtigen.
Vor Ort auf den Revierinhaber warten.
Die Schusswaffe beim Betreten des Nachbarreviers nur ungeladen mitführen.Bei der Wildfolge gibt es Besonderheiten der Länder. Hier wird die Vorgabe durch den Bund dargestellt.