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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Jäger ein Bedürfnis für eine dritte oder weitere Kurzwaffe geltend machen?

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Der Jäger muss für jede weitere Kurzwaffe ein besonderes Bedürfnis im Einzelfall nachweisen.

  • Der Jäger begründet die Notwendigkeit gegenüber der zuständigen Behörde (z. B. für die intensive Baujagd oder Fangjagd).
  • Die Behörde erteilt nach Prüfung einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte (WBK).
MerkeZwei Kurzwaffen gelten für Jäger als Grundkontingent und bedürfen keiner gesonderten Einzelfallbegründung.

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