Antwort anzeigen
Während einer von der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister festgelegten Notzeit ist die Fütterung von Rehwild zulässig und verpflichtend. Außerhalb dieser Notzeit ist die Fütterung grundsätzlich verboten, es sei denn, sie dient zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden und wurde von der Jagdbehörde genehmigt.
Frage anzeigen