Ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins, der nur Langwaffen besitzt, will einen Revolver im Kaliber .38 Spezial erwerben. Muss vorher von der Kreisverwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Erwerb in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden oder genügt es, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt wird?

A

Die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Kreisverwaltungsbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden

B

Die Waffenbesitzkarte muss erst nach dem Erwerb zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt werden