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Ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins, der nur Langwaffen besitzt, will einen Revolver im Kaliber .38 Spezial erwerben. Muss vorher von der Kreisverwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Erwerb in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden oder genügt es, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt wird?