- „Pflicht zur Versorgung“, wenn das Wild in Sichtweite der Reviergrenze verendet
- „Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.“
- „Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.“