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Bei einer flüchtet ein krankgeschossener über die Jagdreviergrenze und bleibt im Nachbarrevier verendet liegen. Welche der nachgenannten Handlungsweisen entsprechen den gesetzlichen Wildfolgebestimmungen?


Art. 37 BayJG – Wildfolge

  • „Pflicht zur Versorgung“, wenn das in Sichtweite der Reviergrenze verendet
  • dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.“
  • „Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.“