Bei einer Treibjagd flüchtet ein krankgeschossener Hase über die Jagdreviergrenze und bleibt im Nachbarrevier verendet liegen. Welche der nachgenannten Handlungsweisen entsprechen den gesetzlichen Wildfolgebestimmungen?

Erklärung:

Art. 37 BayJG – Wildfolge

  • „Pflicht zur Versorgung“, wenn das Wild in Sichtweite der Reviergrenze verendet
  • Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.“
  • „Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.“
A

Der Revierinhaber überschreitet mit seiner entladenen Flinte die Jagdreviergrenze und holt den Hasen

B

Der Revierinhaber schickt seinen Hund zum Apportieren des Hasen

C

Der Revierinhaber verkauft den Hasen am Schluss des Jagdtags mit der übrigen Strecke an den Wildbrethändler

D

Der Revierinhaber bringt den Hasen am Ende des Jagdtags dem Inhaber des betroffenen Nachbarreviers