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Welche der nachgenannten Wildarten dürfen in Bayern nach Teilnahme an einem Lehrgang für die ohne besondere behördliche Erlaubnis im Rahmen ihrer Jagdzeiten gefangen werden?


„(2) Verboten ist – in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes – …

  1. die Jagd auf mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd auf und , ...“

Siehe: Art. 29 BayJG – Sachliche Gebote und Verbote