Welche der nachgenannten Wildarten dürfen in Bayern nach Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd ohne besondere behördliche Erlaubnis im Rahmen ihrer Jagdzeiten gefangen werden?

Erklärung:

„(2) Verboten ist – in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes – …

  1. die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen, ...“

Siehe: Art. 29 BayJG – Sachliche Gebote und Verbote