Kormorane unterliegen in Bayern nicht dem Jagdrecht. Allerdings ist zur Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt die Tötung von Kormoranen durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt. Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März.
Für weitere Informationen in der „Kormoranverordnung“ nachlesen.