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Welches in seinem Jagdbezirk verendet aufgefundene Tier darf der Jagdausübungsberechtigte nicht in Besitz nehmen, um es z.B. präparieren zu lassen.
Der Siebenschläfer unterliegt dem Naturschutzrecht. Das Recht zur Aneignung bezieht sich jedoch nur auf Wild, nicht jedoch auf Tierarten, die dem Naturschutz unterliegen.
Da Mauswiesel und Steinmarder dem Jagdrecht unterliegen, dürfen diese durch den Jagdausübungsberechtigten in seinen Besitz genommen werden.