Welche der nachgenannten heimischen Wildarten dürfen in Hessen nicht zur Nachtzeit erlegt werden?

§ 23 HJagdG – Sachliche Verbote und Ausnahmen

(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes darf Rotwild zur Nachtzeit außerhalb von Rotwildgebieten oder in Rotwildgebieten außerhalb des Waldes erlegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes notwendig ist.