Welche Aussage trifft nicht zu?
Der Jagdausübungsberechtigte darf sich einen durch den Straßenverkehr getöteten Wolf aneignen
Entgegen dem Fragenkatalog würden wir diese Antwort als richtig ankreuzen. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich einen Wolf nämlich keinesfalls aneignen.
In Niedersachsen gehört der Wolf mittlerweile zum Wild. Grundsätzlich hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht, sich Wild anzueignen (§ 1 I 3 NJagdG und § 1 I BJagdG). Allerdings gehört der Wolf nach Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten Arten. Für diese gilt ein Besitzverbot. (Siehe § 44 II 1 BNatSchG).
Hierauf geht das Niedersächsische Jagdgesetz sogar explizit ein:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).“ (§ 1 I 2 NJagdG)
Danke an Cathrin Knapheide von der Jagdschule Fuchsbau für die inhaltliche Unterstützung! 🙏
Das Anfüttern von Wölfen ist verboten.
Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.