Dachse verursachen in einem milchreifen Maisfeld Schaden. Handelt es sich dabei um einen nach dem Gesetz ersatzpflichtigen Wildschaden?

Erklärung:

Die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden wird in § 29 des Bundesjagdgesetz geregelt. Ersatzpflichtig sind nur Schäden durch:

  1. Schalenwild
  2. Wildkaninchen
  3. Fasan

Die Ersatzpflicht liegt bei der Jagdgenossenschaft. Allerdings wird sie in aller Regel im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.

Ersatzpflichtig sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse. Bienenkörbe sind zum Beispiel kein Bestandteil oder Erzeugnis von Grundstücken. Es besteht also keine Ersatzpflicht bei Wildschäden.

A

Ja

B

Nein