Welche der nachgenannten Wildarten verursachen Wildschäden, die nach dem Bundesjagdgesetz zu ersetzen sind?

Erklärung:

Die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden wird in § 29 des Bundesjagdgesetz geregelt. Ersatzpflichtig sind nur Schäden durch:

Die Ersatzpflicht liegt bei der Jagdgenossenschaft. Allerdings wird sie in aller Regel im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.

Ersatzpflichtig sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse. Bienenkörbe sind zum Beispiel kein Bestandteil oder Erzeugnis von Grundstücken. Es besteht also keine Ersatzpflicht bei Wildschäden.