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Welche der nachgenannten Wildarten verursachen , die nach dem Bundesjagdgesetz zu ersetzen sind?


Die bei wird in § 29 des Bundesjagdgesetz geregelt. sind nur Schäden durch:

Die Ersatzpflicht liegt bei der . Allerdings wird sie in aller Regel im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.

sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse. Bienenkörbe sind zum Beispiel kein Bestandteil oder Erzeugnis von Grundstücken. Es besteht also keine Ersatzpflicht bei .