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Was hat der Jagdausübende zu veranlassen, wenn noch keine vereinbart ist und ein krank geschossenes in den benachbarten Jagdbezirk wechselt, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun?


Die Frage bezieht sich auf § 27 Abs. 1 NJagdG zur :

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die hat [...] die Stelle, an der das über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (...) unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Jagdausübende muss:

  1. Anschuss und Überwechsel markieren
  2. Jagdnachbarn benachrichtigten
  3. An der beteiligen

Entscheidend ist, dass sich das nicht in Sichtweite nieder tut. Ansonsten wäre eine unverzügliche mit und versorgen des Stücks zu erfolgen.