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Was hat der Jagdausübende zu veranlassen, wenn noch keine Wildfolge vereinbart ist und ein krank geschossenes Stück Schalenwild in den benachbarten Jagdbezirk wechselt, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun?
Die Frage bezieht sich auf § 27 Abs. 1 NJagdG zur Wildfolge:
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat [...] die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (...) unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Jagdausübende muss:
- Anschuss und Überwechsel markieren
- Jagdnachbarn benachrichtigten
- An der Nachsuche beteiligen
Entscheidend ist, dass sich das Stück nicht in Sichtweite nieder tut. Ansonsten wäre eine unverzügliche Nachsuche mit erlegen und versorgen des Stücks zu erfolgen.