Feldhasen haben eine in der freien Feldflur liegende Obstbaumkultur durch Abnagen der Rinde schwer beschädigt. Wann ist der Jagdpächter, der die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft laut Jagdpachtvertrag übernommen hat, schadensersatzpflichtig?

Erklärung:

Die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden wird in § 29 des Bundesjagdgesetz geregelt. Ersatzpflichtig sind nur Schäden durch: Diese Vorgabe kann durch Landesjagdgesetze und -verordnungen erweitert werden.

  1. Schalenwild
  2. Wildkaninchen
  3. Fasan

Die Ersatzpflicht liegt bei der Jagdgenossenschaft. Allerdings wird sie in aller Regel im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.

A

Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten binnen einer Woche bei der Gemeinde angezeigt wird

B

Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Gemeinde angezeigt wird

C

Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet