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Zu welchen der nachgenannten Zwecke darf ein Jäger seine Faustfeuerwaffe gebrauchen, wenn die Mündungsenergie der verwendeten Geschosse unter 200 Joule liegt?
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2d BJagdG ist der Gebrauch von Faustfeuerwaffen (Pistolen oder Revolvern) auf Wild grundsätzlich verboten, aber es gibt zwei Ausnahmen:
- Baujagd und Fallenjagd
→ Keine Mindestenergie vorgeschrieben.
→ Kurzwaffen dürfen hier auch unter 200 Joule eingesetzt werden (z. B. .22 lfB oder 6,35 mm Browning), sofern das Landesrecht dies erlaubt. - Fangschuss (z. B. bei Nachsuche)
→ Nur zulässig ab 200 Joule Mündungsenergie.
→ Faustfeuerwaffen unter 200 Joule dürfen hierfür nicht verwendet werden.
🔍 Juristische Begründung:
Das Wort „sowie“ im Gesetz trennt beide Ausnahmefälle. Die Energiegrenze von 200 Joule bezieht sich nur auf den zweiten Teil („zur Abgabe von Fangschüssen“), nicht aber auf die Bau- oder Fallenjagd.