Zu welchen der nachgenannten Zwecke darf ein Jäger seine Faustfeuerwaffe gebrauchen, wenn die Mündungsenergie der verwendeten Geschosse unter 200 Joule liegt?
Im Bundesjagdgesetz wird verboten auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen. Ausgenommen wird die Baujagd und Fallenjagd, sowie Fangschüsse, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt. In einigen Bundesländern sind niedrigere Mündungsenergien bei Kurzwaffen für die Baujagd und Fallenjagd zulässig.
Zum Wettkampf- und Übungsschießen
Zur Abgabe von Fangschüssen
Zum Abfangen bei der Fallenjagd
Die Frage, ob für den Fangschuss bei der Fallenjagd eine Mindestenergie E0 von 200 Joule vorgeben ist, wird auch unter Juristen heiß diskutiert. Es scheint „gängiger“ zu sein, dass sich die Mindestenergie von über 200 Joule nur auf den Fangschuss, nicht jedoch auf den Schuss bei Bau- und Fallenjagd bezieht.
Zur Ausübung des Jagdschutzes
Das Stellen eines Wilderers oder die Ausübung des Jagdschutzes bei einem wildernden Hund ist zwar denkbar, würden wir in unserem Alltag so aber nicht leben. Wenn jemand weiß, wie die Antworten bei dieser Fragen in der Prüfung aussahen – gerne melden!