Aus welchen Gründen kann die untere Jagdbehörde die Jagd auf Wild mit ganzjähriger Schonzeit zulassen?

Erklärung:

„Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.“ (Siehe: § 22 BJG )

  • Störung des biologischen Gleichgewichts
  • Schwere Schädigung der Landeskultur
  • zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken
  • Bekämpfung von Wildseuchen
  • Vermeidung von Wildschäden
  • Aus Gründen der Wildhege
A

Störung des biologischen Gleichgewichts

B

Zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken

C

Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden

D

Zur Reduzierung der Bestände von altem Wild