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Aus welchen Gründen kann die untere Jagdbehörde die Jagd auf mit ganzjähriger zulassen?


„Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die für bestimmte Gebiete oder für einzelne aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden , zur Vermeidung von übermäßigen , zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der aufheben.“ (Siehe: § 22 BJG)

  • Störung des biologischen Gleichgewichts
  • Schwere Schädigung der Landeskultur
  • zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken
  • Bekämpfung von
  • Vermeidung von übermäßigen
  • Aus Gründen der