Aus welchen Gründen kann die untere Jagdbehörde die Jagd auf Wild mit ganzjähriger Schonzeit zulassen?

Erklärung:

„Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.“ (Siehe: § 22 BJG )

  • Störung des biologischen Gleichgewichts
  • Schwere Schädigung der Landeskultur
  • zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken
  • Bekämpfung von Wildseuchen
  • Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
  • Aus Gründen der Wildhege
A

Zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken

B

Störung des biologischen Gleichgewichts

C

Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden

D

Zur Reduzierung der Bestände von altem Wild