Welche Aussage zur Fallenjagd im Saarland ist zutreffend?
Es ist erlaubt, die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Wild töten (Totfangfallen), auszuüben
Haarraubwild und Wildkaninchen dürfen mit Lebendfangfallen gefangen werden, auch ohne eine anerkannte und besondere Fallenjagdqualifikation
Saufänge, Fang- oder Fallgruben dürfen ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde angelegt werden
das Erfordernis einer anerkannten und besonderen Fallenjagdqualifikation muss auch dann gegeben sein, wenn der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, oder Wildkaninchen fängt
als besondere Fallenjagdqualifikation reicht die bestandene Jägerprüfung aus