Welche Aussage über den Gebrauch von Schusswaffen im Zusammenhang mit Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist falsch?
Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden
Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden
die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist
die Erlaubnis darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 BJG versagt werden müsste, nicht erteilt werden
ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis der Jagdbehörde