Welche Aussage ist falsch? Der Prüfling muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse nachweisen
der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebs, der Wildschadensverhütung
des Land- und des Waldbaus, im Jagdschutz, Tierschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflegerecht
des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden
der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel
in der Schießprüfung, jedoch sind mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgleichbar