Ein Jäger sieht in einem fremden Revier ein angefahrenes Stück Rehwild schwerverletzt am Straßenrand liegen. Er hat eine Pistole bei sich, deren Mündungsenergie unter 200 Joule liegt.
Er darf nichts tun, weil er dort nicht jagdausübungsberechtigt ist
er darf nichts tun, weil nicht er, sondern ein anderer den Zustand des Rehes verursacht hat
er darf nichts tun, weil die von ihm mitgeführte Faustfeuerwaffe nicht die Mündungsenergie von 200 Joule erbringt
er darf nichts tun, weil ihm die erforderliche Schießerlaubnis fehlt
da er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Wild Schmerzen und Leiden zu ersparen, muss er mit der mitgeführten Pistole den Fangschuss antragen, wenn dadurch niemand gefährdet wird; die Handlung ist durch Notstand gerechtfertigt